Arbeitsrecht

Dafür haften Sie mir – und zwar persönlich!

Jetzt ist Ihnen doch tatsächlich dieser Fehler unterlaufen. Dieser eine, dumme Fehler. Der Ihnen normalerweise nicht passiert wäre. Und nun möchte Ihre Firma Sie dafür haftbar machen. Das kann teuer werden. Und unangenehm. Was Sie jetzt tun sollten …

Führungskräfte stehen im Fokus der Aufmerksamkeit. Was passiert, wenn sie Fehlentscheidungen treffen? Wann Manager für ihr Tun haften.

Als Abteilungsleiter Hans-Jörg R. am 4. Mai 2000 die Mail mit der verlockenden Betreffzeile „ILOVEYOU“ angeklickt hatte, war es auch schon zu spät. Der Computerwurm verbreitete sich schlagartig über seinen Account im Mailsystem des global aktiven Konzerns.

Die Folgen: Schäden in Millionenhöhe. Ausgerechnet ein IT-Fachmann hatte dem Virus Tür und Tor geöffnet … Und sofort kam die Frage nach der Haftung jener Führungskraft auf. Sie sehen, dass bereits kleine Fehler dramatische Folgen können. Und beim Arbeitgeber gewaltige Kosten verursachen. Da ist man als Führungskraft und Manager gut beraten, das Thema Haftung nicht einfach wegzuschieben. Frei nach dem Motto: Mir passiert schon nichts. Jeder macht mal einen Fehler. Auch Sie.

Leichter, mittlerer oder grober Fehler?

Die Voraussetzung für eine Haftung ist immer das Fehlverhalten eines Mitarbeiters. Man muss diesem ein Verschulden nicht nur vorwerfen, sondern auch nachweisen können. Aber wenn die Schäden „in Ausübung einer betrieblichen Tätigkeit“, zu Deutsch: bei der Arbeit, entstehen, gelten folgende Haftungsgrundsätze:

  • Leichte Fahrlässigkeit: Der Mitarbeiter haftet nicht.
  • Mittlere Fahrlässigkeit: Der Mitarbeiter haftet anteilig.
  • Grobe Fahrlässigkeit: Der Mitarbeiter haftet grundsätzlich unbeschränkt.

Handelt ein Mitarbeiter nicht fahrlässig, sondern vorsätzlich, so haftet er in jedem Fall unbeschränkt.

Wo Fehler entstehen können

Wann müssen Manager für ihr Fehlverhalten haften? Anwalt Steffen Rohrig hat die Antwort.

Der normale Arbeitnehmer muss sich in seinen Pflichten vor allem an der Stellenbeschreibung und am Arbeitsvertrag orientieren. „Bei Führungskräften kommen noch viele gesetzliche Pflichten hinzu“, ergänzt Steffen Rohrig, Fachanwalt für Arbeitsrecht. „Außerdem gelten für diese häufig noch ergänzende Regelungen wie Geschäftsordnungen und Satzungen.“

Immer den Anwalt konsultieren

Ihr Arbeitgeber wirft Ihnen also massives Fehlverhalten vor und will Sie haftbar machen. Steffen Rohrig beruhigt: „Häufig werden Arbeitnehmer schon dann mit einer Haftung konfrontiert, bevor überhaupt ein Schaden entsteht. Im konkreten Fall gibt es in der Regel ja viele Ursachen für einen Schaden. Außerdem ist die Arbeitnehmerhaftung die Ausnahme und nicht die Regel.“ Und wenn es wirklich konkret werden sollte? „Bei einer offiziellen Inanspruchnahme durch das Unternehmen würde ich immer einen Anwalt konsultieren. Geben Sie keinesfalls Erklärungen zu einer Haftung oder zu einer Mithaftung ab.“, rät Steffen Rohrig.

Wer den Schaden hat …

… sollte gerade in der Kommunikation äußerst penibel sein. Denn auch der Arbeitgeber kann ja eine Mitschuld tragen. Rechtsanwalt Rohrigs Tipp: „Schreiben Sie alles sorgfältig auf. Dinge, die nicht schriftlich oder per E-Mail besprochen worden sind, sollten Sie im Nachhinein dokumentieren. Denn im Streitfall müssen Sie die Mitverantwortung des Arbeitgebers oder weitere Umstände nachweisen. Und hier gilt: ‚Wer schreibt, der bleibt …’ Achten Sie vor allem darauf, dass Sie jederzeit Zugriff auf Ihre Dokumentation haben. In solchen Situationen wird ein Mitarbeiter gerne mal vom „Netz“ genommen.“

Wie kann ich mich schützen?

Ganz wichtig. Nicht jeder selbst verursachte Schaden führt gleich zu einer Haftung. „Liegt aber ein Schaden vor, ist zunächst zu prüfen, ob etwa der Arbeitgeber oder eine Versicherung dafür eintreten muss. Und bei der privaten Haftung des Arbeitnehmers gelten weitere Einschränkungen, die das Bundesarbeitsgericht aufgestellt hat.“, so der Fachanwalt.

Auch wenn aktuell der internationale VW-Abgas-Skandal in den Köpfen ist und somit das Thema Management-Haftung auf Executive Level im Fokus steht, ist die Inanspruchnahme von Managern die absolute Ausnahme. Experte Rohrig weiß aus Erfahrung: „In der Praxis spielen Haftungsthemen eine sehr untergeordnete Rolle; bei den wenigen Fällen, die bekannt sind, spielt häufig die große kriminelle Energie der Manager eine wesentliche Rolle.“

Die hatte Hans-Jörg R. sicherlich nicht. Und wurde von der Haftung freigestellt. Er war ja nur … verliebt.

Über den Autor:

joergurbachJörg Peter Urbach ist Autor, Redakteur und Blogger aus Sprachleidenschaft. Seit mehr als 25 Jahren schreibt er. Für Print und Online. Konzepte. Geschichten. Fachartikel. Nach seinem Studium der Musikwissenschaft, Germanistik und Literaturwissenschaft arbeitete Jörg Peter als Editorial Manager im klassischen Musikbusiness. Als langjähriger Chefredakteur des Portals wissen.de weiß er, wie man Leser begeistert und Themen findet. Heute berät er Unternehmen zu den Themen Content Marketing und Digitale Kommunikation. Wenn der gebürtige Kieler nicht schreibt, durchwandert und fotografiert er die Alpen. Oder lauscht der Oper. Mit Achtsamkeit.


Experteer verwendet Cookies. Informationen zum Datenschutz
Verstanden