Durch den wachsenden Fachkräftemangel wird die Suche nach wechselbereiten Spitzenkandidaten für offene Positionen immer mehr zur Jagd. Dabei reichen die Methoden der Headhunter und Recruiter manchmal von dreistem Erschwindeln des Privatanschlusses bis hin zum penetrantem Telefonmarathon. Aber ist das legal? Hat die Firma, der man den Kandidaten abwirbt, rechtliche Möglichkeiten um dies zu verhindern? Was passiert, wenn der Kandidat unter falschen Versprechungen gelockt wurde? Wir haben für Sie die wichtigsten Elemente für erfolgreiche Direktansprache zusammengestellt und zeigen die 10 rechtlichen Fallstricke beim Active Sourcing:

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- Verwerfliche Willensbeeinflussung bei der Direktansprache: Täuschende oder irreführende Angaben über den neuen Arbeitgeber bzw. die neue Stelle oder über den bisherigen Arbeitgeber.
- Verleitung zu Vertragsbruch: Aufforderung der Kandidaten zum vorzeitigen Wechsel des Arbeitsverhältnisses unter Nichteinhaltung der Kündigungsfrist oder unter Provokation einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch Schlechtleistung.
- „Umwerben“ am Arbeitsplatz: Umwerben eines Kandidaten geht über eine erste Kontaktaufnahme hinaus und ist unzulässig.
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